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3. Artenschutzrechtliche
Ausnahmegenehmigung
Für jedes Markierungsprojekt an
Fledermäusen als streng geschützte Arten (§10
Abs. 2 Nr. 11BNatSchG in Verbindung mit der
Richtlinie 92/43/EWG) ist eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Verboten des §
42 BNatSchG durch die im jeweiligen Bundesland zuständige Naturschutzbehörde erforderlich.
Die Ausnahmegenehmigung soll auf der
Grundlage eines Antrages mit Projektbeschreibung ausgestellt werden und folgende
Mindestinhalte enthalten:
Festlegung der zu markierenden Arten,
örtliche Beschränkung der
Zulassung,
zugelassene Fangmethoden,
ggf. Festlegungen, in welchen
Zeiträumen/Situationen nicht markiert werden darf,
die Bedingung, nur Ringe einer
benannten Markierungszentrale zu verwenden,
Inhalte und Termine von Berichten
des Genehmigungsinhabers gegenüber der Genehmigungsbehörde,
Befristung der Ausnahmegenehmigung,
Datenbereitstellung an die
Markierungszentrale .
Die Genehmigung ist nur sachkundigen
Personen zu erteilen.
Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn
zu befürchten ist, dass die Markierung nachteilige Auswir-
kungen auf die Erhaltungssituation der
zu untersuchenden Population haben kann. Im Einzelfall muss
eine Abwägung zwischen
Schutzinteressen und wissenschaftlichen Interessen erfolgen. Zur
Prüfung
kann die Stellungnahme einer
Markierungszentrale hinzugezogen werden.
4. Markierungsvorhaben zur Erfüllung
von Berichtspflichten
Im Rahmen der Berichtspflichten zur
FFH-Richtlinie und zum Abkommen zur Erhaltung der europäi-
schen Fledermauspopulationen
(EUROBATS) wird es verstärkt notwendig sein, den
Erhaltungszu-
stand von Fledermauspopulationen zu
überwachen. Mit der Methode der Markierung lassen sich je
nach Bearbeitungsintensität
Aussagen zu Populationsgrößen und -dichten, der
Populationsstruktur
(Altersaufbau, räumliche
Verteilung), den Jagdgebieten der Tiere sowie Aussterberisiken
ermitteln.
Solche Projekte haben zwangsläufig
einen ausgeprägt langfristigen und meist auch
großräumigen
Charakter. Deshalb ist dazu in den
Bundesländern und zwischen ihnen eine Koordination erforderlich.
Gegebenenfalls sind hierzu
gesonderte Vereinbarungen zwischen den Bundesländern sowie
zwi-
schen den zuständigen
Naturschutzbehörden und den Markierungszentralen zu treffen.
5. Projekte in anderen Arealstaaten
Institutionen und Personen in
Deutschland sollen keine Beringungsprojekte in Arealstaaten des Ab-
kommens zur Erhaltung der europäischen
Fledermauspopulationen unterstützen, die nicht über Ver-
fahrensregeln entsprechend der o.g.
EUROBATS-Resolution 4.6 verfügen.
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